Der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für Zahnmedizinische Fachangestellte
Der zulässige Einsatzrahmen gemäß Zahnheilkundegesetz
Nach § 1 Abs. 5 des Zahnheilkundegesetzes dürfen approbierte Zahnärzte an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dentalhygienikerin bestimmte Leistungen delegieren.
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