Prothetische Behandlung nicht abgeschlossen
Abrechnungsbestimmung zur GOZ 5050/5060:
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
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Juradent-ID: 1948