GOZ 2012: 5050

Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungs-fähig.

Thema: Teilleistung / halbe Gebühr

1 Artikel

Stellungnahmen Kammern / KZV

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Prothetische Behandlung nicht abgeschlossen

Abrechnungsbestimmung zur GOZ 5050/5060:
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

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