Bundesgerichtshof urteilt: „Verwandtenklausel“ ist wirksam
In den Bedingungen der Voll- und Zusatztarifen privater Krankenversicherungen ist in § 5 Abs. 1 g MBKK 76 geregelt, dass die Kosten bei Behandlungen durch den Ehegatten, Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz (standesamtlich erklärte, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft), sow...
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Juradent-ID: 1923