Die Angemessenheit ist im "Einzelfall" zu prüfen
Nach der durch viele Gerichtsurteile mittlerweile vorherrschenden Rechtsprechung, dass gemäß § 9 GOZ unter Zugrundelegung der BEB berechnete zahntechnische Leistungen zu erstatten sind, soweit sie unter Berücksichtigung der konkreten Arbeiten als angemessen anzusehen sind, nehmen private Koste...
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