GOZ-Nr. 3070 ist als selbständige Leistung neben Füllungen / Kronen abrechenbar
Die GOZ 3070 (Excision von Schleimhaut) ist in der Gebührenordnung als „selbständige Leistung“ benannt. In die Liquidation wurde sie zusammen mit anderen Leistungen berechnet, wogegen die Kostenerstatter Einspruch erhoben hat: „Die Leistung nach Position 3070 GOZ dürfe nur als alleinige Leistu...
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