GOZ-Nr. 5170 neben Inlays und Kronen
Die Einwände Ihrer Versicherung gegen die Berechnung der GOZ-Nr. 5170 im Rahmen einer Inlay- oder Einzelkronen-Versorgung sind sowohl aus zahnmedizinisch-fachlicher als auch aus gebührenrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
In der Tat enthält die Gebührenordnung zu den GOZ-Nrn. 2...
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Juradent-ID: 1644