Auskünfte oder die Übersendung von Krankenunterlagen nach §§ 612 und 670 BGB
Für Auskünfte oder die Übersendung von Ablichtungen der Krankenunterlagen, Fotokopien der Röntgenaufnahmen, Duplikate der Modelle etc. steht dem Zahnarzt gegenüber dem Patienten eine Vergütung zu.
Sofern der Patient damit einverstanden ist oder es gar ausdrücklich wünscht, kann eine...
Anmelden zum Weiterlesen
Wertvolle Informationen haben ihren Preis, denn es kostet Zeit, Mühe und Geld, sie zu beschaffen und aufzubereiten.
Daher können wir Ihnen hier nur einen kurzen Ausschnitt aus einem Juradent-Text zeigen. Für die vollständige Nutzung aller Inhalte benötigen Sie einen Zugang.
Ihre Vorteile
Juradent-ID: 1462