Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit
Nach geltendem Recht darf die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ausschließlich durch approbierte Personen erfolgen; dieses ist im Zahnheilkundegesetz § 1 und § 3 festgelegt. Diagnostik und alternative Therapievorschläge bedeuten eine Ausübung der Zahnheilkunde; ohne Approbation ist d...
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