nachträgliche Anforderung von Röntgenaufnahmen zur Feststellung der Erstattungspflicht
Das Informationsbedürfnis von Kostenerstattern nimmt inwischen gelegentlich groteske Züge an.
So bezweifelt die Zahnärztin einer Beihilfestelle die Anzahl von vier behandelten Wurzelkanälen an einem unteren Molaren, da „im Röntgenbild nur zwei Kanäle erkennbar sind“, sie macht...
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